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OLG Naumburg Urteil vom 16.01.1997 - 3 U 38/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamthandsklage gegen die Miterbengemeinschaft auf Grundbuchberichtigung

 

Normenkette

BGB §§ 895, 2058, 2059 Abs. 2; ZPO § 62

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 23 O 507/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 05.12.1995 – Az. 23 O 507/95 – abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 80.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Die Beklagte ist mit ihren Kindern Monika … Bernd … Norbert … und Detlef … als Miteigentümerin des im Grundbuch von …, Bl. 1.250 und 2.629 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Eigentümer dieser Grundflächen war der am 11.12.1950 verstorbene Gustav … In seinem am 24.07.1951 vor dem Amtsgericht Stendal eröffneten notariellen Testament vom 05.08.1937 (Bl. 13–15) traf er u. a. folgende Regelung:

„Es ist mein Wille, daß die Landwirtschaft, die ich mir erworben und aufgebaut habe, in der Familie meines Neffen … bleibt. Aus diesem Grunde ernenne ich zu meinem Vorerben meinen Neffen, den Landwirt Bernhard … in …, Zum Nacherben bestimme ich den jeweils lebenden, ältesten Sohn meines Neffen Bernhard …”

Am 27.12.1975 verstarb Bernhard … und hinterließ 4 Söhne, nämlich Erwin … (geb. am 08.10.1930), Helmut … (geb. am 24.06.1943), Wolfgang … (geb. am 09.05.1944) und den Kläger (geb. am 18.10.1948).

Am 17.02.1976 erteilte das Staatliche Notariat … unter der Gesch.-Nr. 60–22/75...

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