Leitsatz (amtlich)
Das sog. Familienprivileg aus § 67 Abs. 2 VVG ist jedenfalls dann auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat (im konkreten Fall: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind; enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse: gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 28.12.2006; Aktenzeichen 3 O 137/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2006 verkündete Urteil des LG Halle (3 O 137/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision der Klägerin an den BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht einen nach ihrer Meinung auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Die Beklagte befuhr am 10.10.2003 mit dem Fahrzeug Mercedes Benz E 240 mit amtlichem Kennzeichen ... die Bundesstraße 180 aus Z. in Richtung N. Bei dem Versuch, einen vor ihr fahrenden Lkw zu überholen, stieß sie auf der in ihrer Fahrtrichtung linken Fahrspur mit einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Motorrad zusammen. Das Fahrzeug Mercedes wurde bei dem Zusammenstoß erheblich beschädigt.
Zur Zeit des Unfalls war das von der Beklagten geführte Fahrzeug Mercedes Benz E 240 bei der Klägerin kaskoversichert. Es stand im Eigentum der D. AG. Zwischen dieser und der W. GmbH, dere...