Leitsatz (amtlich)
1. Gegen das Policenmodell als solches bestehen keine europarechtlichen Bedenken, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Ablauf der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. von vierzehn Tagen ausscheidet.
2. Das Bestreiten des Versicherungsnehmers, Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformation erhalten zu haben, kann sich trotz der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. als prozessual unzulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO erweisen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 23.08.2012; Aktenzeichen 11 O 486/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.8.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg, Az.: 11 O 486/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 23.8.2012 - 11 O 486/12, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 8.849,10 EUR unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.
Am 19.8.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Bl. 70, 71 Bd. I d.A.).
Die Beklagte hat den Antrag anschließend angenommen und dem Kläger den Versicherungsschein vom 16.10.2002, der am Ende eine Widerspruchsbelehrung enthält (Bl. 21 Rücks. Bd. I d.A.), zusammen mit weiteren, zwischen den Parteie...