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OLG Naumburg Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07

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Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 23 O 119/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.4.2007 verkündete Urteil des LG Stendal, 23 O 119/06, teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.783,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,45 EUR seit dem 11.2.2006, aus insgesamt 983,27 EUR seit dem 10.4.2006 sowie aus insgesamt 11.783,82 EUR seit dem 9.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.585,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.585,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25.10.2005 in O. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzun...

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