Normenkette
SGB X § 116; SGB V § 10
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 8 O 440/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.6.2000 verkündete Urteil des LG Halle (Geschäftsnr.: 8 O 440/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 23.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der K.F. versichert ist. Diese ist die Mutter des am 19.6.1993 geborenen S.F., der an Mucoviszidose erkrankt ist. Hierbei handelt es sich um eine genetisch bedingte, bislang nicht heilbare Stoffwechselkrankheit.
Da bereits der erste Sohn der Frau F., der am 27.8.1992 geborene C.F., an Mucoviszidose erkrankt war, suchte diese die Beklagte auf, als sie im November 1992 ihr zweites Kind erwartete. Sie wollte das ungeborene Kind untersuchen lassen, um festzustellen, ob es ebenfalls an Mucoviszidose erkranken würde. Für diesen Fall wollte sie die Schwangerschaft unterbrechen lassen. Von dem erstgeborenen Kind, C.F., wurde eine Blutprobe entnommen, um die genetischen Merkmale der beiden Kinder zu vergleichen. Aufgrund eines im Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Fehlers – höchstwahrscheinlich wurde die Blutprobe des ersten Sohns C.F. mit derjenigen einer anderen Mucoviszidosepatientin verwechselt – wurde K.F. mitgeteilt, dass ihr ungeborenes Kind zwar Erbanlagenträger der Krankheit sei, aber nicht daran erkranken werde. Frau F. entschied sich daraufhin dafür, das Kind auszutragen. Tatsächlich weisen die b...