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OLG Naumburg Urteil vom 10.12.1999 - 6 U 1107/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 12.06.1998; Aktenzeichen 6 O 476/97)

 

Tenor

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 12.06.1998 (6 U 1107/97) wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das durch Zustellung verkündete Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Dessau (6 O 476/97) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Schlußurteil des Senates vom 12.06.1998 ist der Prozeß in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft, form- und fristgemäß iSd §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. Er ist auch begründet, denn die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus wegen fristloser Kündigung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Leasingvertrages.

a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches prozessführungsbefugt war, da sie durch die Rückübertragung ihrer abgetretenen Rechte aus dem Leasingvertrag wieder Inhaberin der Rechte zum 12.08.1998 wurde und somit aktivlegitimiert ist. Es genügt, wenn die Aktivlegitmation i...

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