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OLG Naumburg Urteil vom 05.08.2004 - 2 U 42/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist vielmehr nur dann schlüssig dargelegt, wenn der als wahr zu unterstellende Sachvortrag der klagenden Partei die Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung auch bei umfassender Prüfung der Rechtslage ausfüllt.

2. Das "Machen" unrichtiger vorteilhafter Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich anlageerheblicher Umstände i.S.d. § 264a StGB ist abgeschlossen und damit beendet, sobald die unrichtigen Prospekte einem größeren Kreis von potentiellen Anlegern aufgrund eines Handelns des Täters zugänglich sind; der Vertrieb des Prospekts gehört nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur Tathandlung.

3. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Verschweigens nachteiliger Tatsachen i.S.d. § 264a StGB.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 4 O 518/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.2.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Halle aufgehoben.

Das LG Halle als Gericht des ersten Rechtszuges wird für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige LG Göttingen verwiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 Euro nicht.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber nur mit dem hilfsweise ...

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