Leitsatz (amtlich)
Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüche sind Masseansprüche. Eine Verurteilung nach § 653 ZPO ist insoweit ausgeschlossen.
Unterhaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil.
Mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit ist der Schuldner im Annex-Verfahren des § 653 ZPO nicht zu hören.
Verfahrensgang
AG Köthen (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen 11 F 322/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.5.2002 verkündete Urteil des AG Köthen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 8.163 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin und verbunden hiermit um den Unterhalt der Klägerin.
Wegen der Feststellungen des AG i.Ü. wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Er behauptet nach wie vor, nicht der Vater der Klägerin zu sein.
Er habe mit der Mutter der Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit und auch sonst keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten.
Als Vater komme sein Halbbruder A.P. in Frage, der im Hause seiner Mutter gewohnt habe. Auch die Kindesmutter habe dort gewohnt. Er habe nur einmal Kontakt mit der Kindesmutter gehabt, als sie ihn nach einem von ihm unter starker Alkoholbeeinflussung verursachten Unfall von der Polizei abgeholt habe.
Er sei i.Ü. auch nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, denn er sei leistungsunfähig. Am 2.10.2001 sei gegen ihn das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.
Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Si...