Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Naumburg Beschluss vom 30.06.2004 - 14 WF 64/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einstweilige Umgangsanordnung im isolierten Sorgerechtsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ergeht in einem isolierten FGG-Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung, ist hiergegen die sofortige Beschwerde zulässig, denn nach § 621g ZPO finden die Vorschriften der §§ 620a ff. ZPO nur entsprechende Anwendung.

 

Normenkette

GG Art. 6, 97 Abs. 1; EMRK Art. 8, 41, 44 Abs. 2, Art. 46, 53; BGB § 1696 Abs. 1; ZPO §§ 620a, 620c, 620g, 621g Sätze 1-2, § 620c Abs. 1, § 621g Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 5 F 463/02 UG)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1481/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Amtsvormundes und der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des AG - FamG - Wittenberg, - 5 F 463/02 UG, v. 19.3.2004 aufgehoben.

2. Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach einem Streitwert von 500 Euro dem Kindesvater zur Last.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über das dem Kindesvater im Rahmen eines selbständigen, Anfang Juli 2002 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahrens mittels einstweiliger Anordnung des AG v. 19. März dieses Jahres (Bl. 147/148 Bd. II d.A.) ab dem 7.4. wöchentlich sonnabends von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährte Recht zum Umgang mit dem minderjährigen, am 25.8.1999 in L. nichtehelich geborenen Kind C.F., nachdem zuvor mit Beschluss des AG v. 30.9.2003 (Bl. 9 Sonderheft betr. einstweilige Anordnung zum Umgang) ein diesbezüglicher Antrag des Kindesvaters v. 21.1.2003 abgewiesen worden war.

Einen Tag nach der Geburt gab die leibliche Kindermutter, K. C. F., das Kind zur Adoption frei und erklärte erstmals mit notarieller Urkunde v. 1.11.1999 ihre - zwischenzeitlich (im Hinblick auf § 1750 Abs. 4 S. 2 BGB) am 24.9.2002 wiederholte - Einwilligung zur Adoption durch die Pflegeeltern R. und H. B., bei denen sich das - (gem. § 1751 Abs. 1 S. 2 BGB) kraft Gesetzes unter der Vormundschaft des Jugendamtes stehende - Kind seit dem 29.8.1999 aufhält. Die Einwilligung des Vaters in die Adoption wurde durch Beschluss des VormG Wittenberg v. 28.12.2001 - 14 XVI 16/99, ersetzt, nachdem der Senat durch rechtskräftig gewordenen Beschl. v. 20.6.2001 (OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2001 - 14 UF 52/01), den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts abgewiesen hatte. Das vom Kindesvater gegen die Entscheidung des VormG beim LG Dessau, - 8 (9) T 47/02, angestrengte Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des 10. Zivilsenats des OLG v. 24.7.2003 - 10 Wx 9/02 bzw. 11/02 (OLG Naumburg v. 24.7.2003 - 10 Wx 9/02, 10 Wx 11/02, OLGReport Naumburg 2004, 29), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls in der Beschwerdeinstanz beim OLG, (OLG Naumburg v. 9.7.2004 - 14 UF 60/04) anhängigen, neuerlich vom Kindesvater angestrengten Sorgerechtsverfahrens (AG Wittenberg - 5 F 741/02) ausgesetzt worden.

Erst im Oktober 1999 hatte der Kindesvater, infolge vorheriger Trennung von der Kindesmutter, von der Geburt seines Kindes und dessen Adoptionsfreigabe seitens der Mutter erfahren. Die Vaterschaft wurde aufgrund seiner Klage mit sog. Teilurteil des AG Wittenberg v. 20.6.2000, rechtskräftig seit dem 8.8.2000, gerichtlich festgestellt.

Der Beschluss des AG Wittenberg v. 9.3.2001, demzufolge antragsgemäß die elterliche Sorge für den Jungen auf den Kindesvater übertragen worden war, wurde auf Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises W. als Amtsvormund durch Beschluss des Senats (OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2001 - 14 UF 52/01) aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters, ihm die elterliche Sorge zu übertragen, zurückgewiesen. Zugleich wurde von Amts wegen das Umgangsrecht zwischen dem Kindesvater und dem Jungen aus Gründen des Kindeswohls bis zum 30.6.2002 ausgeschlossen.

Eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters wurde vom BVerfG gem. Beschl. v. 31.7.2001 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Demgegenüber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urt. v. 5.2.2004 - 74969/01 (Auszug: Bd. II, Bl. 114-121 d.A., und Bd. III, Bl. 48-49 d.A.), dass sowohl die vom Senat am 20.6.2001 getroffene Sorgerechtsentscheidung als auch der Ausschluss des Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und seinem nichtehelichen Sohn eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle.

Aufgrund dieser Entscheidung hat das AG - FamG - Wittenberg einerseits mit Beschl. v. 19.3.2004 im Parallelverfahren zum Sorgerecht, - 5 F 741/02 SO (Bd. II, Bl. 195 ff. jener Akte), antragsgemäß unter Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Senats v. 20.6.2001 dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht übertragen und andererseits, unter Bezugnahme auf die Gründe des Sorgerechts-Beschlusses und dem angeblich rund zwei Jahre zurückliegenden letzten Umgang zwischen Vater und Sohn, zugleich mit weiterem...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG-Celle: Keine kurzfristige Absage des Kindesumgangs wegen Urlaubs
Sad little boy hearing his parents having am argument
Bild: Corbis

Eine kurzfristige Absage des Umgangsrechts wegen eines spontan angesetzten Urlaubs bedeutet einen Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung und kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. 


Haufe Shop: Wärmeplanung und Heizungstausch
Wärmeplanung und Heizungstausch
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet einen kompakten Fahrplan zum richtigen Vorgehen beim Heizungstausch. Es unterstützt Sie bei Ihrer individuellen Investitionsentscheidung zu Ihrer Wärmeplanung und erläutert alles Wissenswerte über die Regelungen des GEG und BEG.


OLG Naumburg 14 WF 234/04
OLG Naumburg 14 WF 234/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts  Leitsatz (amtlich) Eine Beschwerde zum OLG wegen Untätigkeit des FamG ist zulässig. Der Senat kann in diesem Fall das Gericht konkret und unter Fristsetzung anweisen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren