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OLG Naumburg Beschluss vom 29.11.2004 - 1 ARs (KostR) 123/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährliche Körperverletzung

 

Verfahrensgang

StA Stendal (Aktenzeichen 300 Js 15409/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2456/04)

 

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, für die Tätigkeit in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gardelegen eine Pauschvergütung festzusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zum Verteidiger bestellt worden. Er hat den Angeklagten vor dem …Amtsgericht – Schöffengericht – Gardelegen vertreten und an 6 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Diese waren am 26.03.2004 4 ½, am 05.04.2004 2 ¾, am 13.04.2004 ½, am 16.04.2004 1, am 26.04.2004 1 ¾ und am 04.05.2004 3 Stunden lang.

Er beantragt die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 750,– Euro über die gesetzlichen Gebühren hinaus.

Die Bezirksrevisorin hat dem Antrag widersprochen.

Die gesetzlichen Gebühren betragen 922,– Euro.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Schriftsatz vom 25.11.2004 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO ist dann zuzusprechen, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Sache verwenden muss, wenn er erheblich über dem liegt, der für eine normale Strafsache notwendig ist.

Besondere Schwierigkeiten zum andern liegen dann vor, wenn das Verfahren aus besonderen Gründen – seien es rechtliche oder auch tatsächliche – über das Normalmaß hinaus verwickelt ist (Gerold-Madert, BRAGO, RdNr. 2 – 4 zu § 99).

Wie die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Naumburg in ihrer Stellungnahme, die dem Verteidiger mitgeteilt worden ist, ausführt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Das trifft nach Beurteilung des Senates zu.

Auch unter Berücksichtigung der v...

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