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OLG Naumburg Beschluss vom 29.05.2019 - 2 Wx 41/18

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Normenkette

BGB § 179; GNotKG §§ 19, 29

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 1. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 483,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Mit Kostenberechnung nach § 19 GNotKG vom 22.11.2016 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 483,68 EUR für ihre Amtstätigkeit in der Angelegenheit "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages zwischen H. Sp. und N. B., Grundstück in H., N. Weg 55" in Rechnung. Der Antragsteller hat sich gegen die Kostenberechnung gewandt und beim Landgericht Magdeburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beanstandet, dass er nicht der Kostenschuldner sei. Er sei weder Verkäufer noch Käufer und habe die notarielle Tätigkeit auch nicht in Auftrag gegeben. Er sei allenfalls als Bote für die Kaufvertragsparteien tätig geworden.

Das Landgericht hat nach der Anhörung der Notarin sowie der Ländernotarkasse den Kostenprüfungsantrag des Antragstellers mit seinem Beschluss vom 24.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Antragsteller gegenüber der Notarin als Auftraggeber aufgetreten sei.

Gegen diesen, ihm am 21.06.2018 zugegangenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 09.07.2018 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.07.2018 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die Beschwerde des Antragstellers ...

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