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OLG Naumburg Beschluss vom 22.12.1999 - 14 WF 53/99

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Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 21.09.1999; Aktenzeichen 11 F 1395/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts (Familiengerichts) Wernigerode vom 21.09.1999 (Az.: 11 F 1395/99) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt K., W. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird ihr aufgegeben, beginnend ab Februar 2000 monatlich 150,00 DM, jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in diesem Rechtstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Gerichtsgebühr beträgt 25,00 DM. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die amtsgerichtliche Entscheidung, wie sie sich aus der Gesamtschau des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11.1999 ergibt, ist mit Ausnahme der nur unzulänglich bzw. zu Unrecht nicht in Abzug gebrachten Aufwendungen der Antragstellerin für Unterkunft nebst Heizung und die Kfz.-Steuer nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in beiden Beschlüssen Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend ist insoweit lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Antragstellerin kann den Abzug der gelten...

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