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OLG Naumburg Beschluss vom 18.09.2006 - 3 WF 154/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Verfahrensordnungen für Hausratsteilung und Zugewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig.

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist.

 

Normenkette

HausratsVO § 10 Abs. 2; ZPO §§ 147, 260, 623

 

Verfahrensgang

AG Zerbst (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen 7 F 178/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Zerbst vom 12.7.2006 - 7 F 178/06 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin; Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.662 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Die Antragstellerin hat unter dem 21.3.2006 Klage wegen Zahlung eines Ausgleichbetrages i.H.v. 4.500 EUR aus dem Hausrat und Vermögen der Parteien sowie die Zahlung der hälftigen Eigenheimzulage für 2004 und 2005 i.H.v. 1.162 EUR vom Antragsgegner gefordert.

Dazu hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht klar, ob die Antragstellerin Ansprüche aus dem Güterrecht oder einer Hausratsaufteilung verfolge. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

II...

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