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OLG Naumburg Beschluss vom 18.02.2008 - 4 WF 127/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast bei Abänderungsklage hinsichtlich eines zurzeit der Minderjährigkeit eines Kindes ergangenen Unterhaltstitels bei Eintritt der Volljährigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt der Unterhaltspflichtige nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten die Abänderung, muss er seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen. Der die Abänderung begehrende hat gegen den anderen, jetzt ebenfalls haftenden Elternteil, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.12.1999 Az. 5 UF 114/99 JURIS).

 

Normenkette

ZPO § 323; BGB § 1603

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 231 F 809/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Magdeburg vom 20.9.2007 - 231 F 809/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2007 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des AG - FamG - Magdeburg vom 20.9.2007, über die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG das OLG und dort gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rz. 2 zu § 568 ZPO) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat mit zutreffenden Argumenten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil sich an der titulierten Unterhaltspflicht des Antragstellers auf Grun...

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