Leitsatz (amtlich)
1. Unter Grundstück im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG erlassenen Landesbestimmungen ist das Grundstück im Rechtssinne, nicht das im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
2. Die Genehmigungsbedürftigkeit kann für das jeweilige Rechtsgeschäft grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden. Werden in einem Vertrag mehrere Grundstücke veräußert, die die Genehmigungsfreigrenze teils überschreiten und teils unterschreiten, so löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus.
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 02.07.2010; Aktenzeichen 4 Lw 23/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Landesverwaltungsamts wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Stendal vom 2.7.2010 teilweise geändert, von Amts wegen berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten erster Instanz werden nicht erstattet; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Landesverwaltungsamts sind von den Antragstellern zu ersetzen.
Gründe
I. Die Antragsteller, die jeweils landwirtschaftliche Grundstücke von dem Beteiligten zu 4. (F. M.) gekauft haben, begehren die Erteilung von Negativattesten nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) durch die Genehmigungsbehörde.
Mit notariellem Vertrag vom 11.6.2009 (UR-Nr. 827/2009 der Notarin P. G.) erwarb der Antragsteller zu 1. (J. E.), vertreten durch seinen Sohn, den Antragsteller zu 2. (M. E.), von dem Eigentümer F. M. die in der Gemarkung J. gelegenen Flurstücke 158/1 (0,5299 ha), 160 (0,9760 ha) und 290/163 (0,4735 ha) der Flur 7; ...