Leitsatz (amtlich)
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, sondern dem materiellen Recht, wobei Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern können, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außerstande ist, den Mindestunterhalt zu sichern.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Beschluss vom 09.10.2002; Aktenzeichen 5 F 298/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Weißenfels vom 9.9.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Ersttitulierung des Unterhalts für ihre am 24.11.1986 in der Ehe mit dem Beklagten geborene gemeinsame Tochter. Hierbei begehrt sie 115 % des Regelbetrages gem. § 2 der RegelbetragsVO und begründet dies damit, dass der Beklagte ein entsprechendes Arbeitseinkommen erziele, bzw. er für den Zeitraum seiner nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht dargelegt habe, dass er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB entspr. Arbeitsbemühungen unternommen habe. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er selbst dann nicht leistungsfähig sei, wenn man ihm das ursprünglich erzielte Arbeitseinkommen fiktiv unterstellte. Denn es müssten von seinem Einkommen erhebliche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die bereits während des ehelichen Zusammenlebens mit der Mutter der gemeinsamen Tochter auf Grund eines ursprünglich einmal selbständig geführten Gewerbebetriebes entstanden sind. Hierzu hat er entspr. Zahlungsaufforderungen, vollstreckbare Titel und Zahlungsvereinbarungen vorgelegt aus...