Normenkette
HGB §§ 124, 161 Abs. 2; ZPO §§ 130, 253
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.04.2014; Aktenzeichen 14 HKO 25972/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 7.4.2014 - 14 HK O 25972/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung i.H.v. 83.300 EUR nebst Zinsen aus einer Vereinbarung vom 22./24.6.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin hat zunächst unter ihrer Parteibezeichnung "Fachmarktzentrum R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz R.,..." mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Klage gegen die Beklagten auf Zahlung erhoben.
Bereits am 17.9.2013 war im Handelsregister des AG Passau HRA 12239 das Ausscheiden der (ursprünglichen) persönlich haftenden Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH und das Eintreten der FMZ R. UG eingetragen worden. Geschäftsführer der FMZ R. UG war und ist Herr Heinz R. Geschäftsführerin der C. Beteiligungs GmbH war und ist Frau Claudia R. -Z.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6.2.2014 Rubrumsberichtigung unter Verweis auf die Eintragungsmitteilungen des AG Passau (Anlagen K 5, K 6) und die unveränderte HRA Nr. 12239 (Anlage B 2) beantragt. Die Beklagte widersetzte sich einer Rubrumsberichtigung.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerseite die Klage mit falscher Parteibezeichnung und "quasi aus dem Verborgenen/aus dem Hinterhalt" erhoben habe. Durch die unzutreffende Bezeichnung der Klägerin habe...