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OLG München Urteil vom 29.09.2016 - 23 U 1848/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung, Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag sei ausschließlich der - im Ausland befindliche - Sitz des Unternehmens, ist als prozessuales Aufrechnungsverbot auszulegen. Damit ist auch die prozessuale Geltendmachung einer vorprozessualen Aufrechnung mit einer Forderung, die im Ausland einzuklagen wäre, ausgeschlossen.

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten ist treuwidrig, wenn er die Erfüllung der von ihm nicht bestrittenen Forderung der Klägerin wegen eines Anspruchs auf Buchauszug verweigert, obwohl der Beklagte an der Erteilung des Buchauszugs derzeit kein Interesse hat.

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen 2 HK O 1051/15)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird Ziff. 4 des Tenors des landgerichtlichen Vorbehaltsurteils vom 14.04.2016, 2 HK O 1051/15, aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung.

Die Klägerin stellt Elektrofahrräder her bzw. importiert diese, der Beklagte vertrieb diese in Süddeutschland für die Klägerin. Die Parteien schlossen am 01.09.2009 einen Agenturvertrag, nach dem der Beklagte für die Klägerin die Geschäfte zu vermitteln hatte. Nach § 9 des Agenturvertrags sind Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ...

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