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OLG München Urteil vom 29.09.2011 - 29 U 1747/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internet-Branchenverzeichnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse, die von der Suchmaschine als Textfragmente generiert und angezeigt werden.

2. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchvorschläge, die von der Suchmaschine im Rahmen einer sog. Autocomplete- und einer sog. Verfeinerungsfunktion, insbesondere anknüpfend an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet oder andere statistische Merkmale, generiert und angezeigt werden.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UWG § 4 Nrn. 1, 7, §§ 10, 6 Abs. 2 Nr. 5; MarkenG § 15; BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen 4 HK O 14409/09)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG München I vom 7.4.2011 und die einstweilige Verfügung des LG München I vom 31.7.2009 werden aufgehoben. Der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, die im Internet unter der Adresse ... ein Online-Branchenbuch für Firmen in deutschen Städten anbietet, macht gegen die Antragsgegnerin, welche die bekannte InternetSuchmaschine "..." betreibt, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen mehrerer, die Antragstellerin betreffender Suchergebnisse und Suchvorschläge geltend, die von der Suchmaschine der Antragsgegnerin generiert und angezeigt werden, wenn dort der Name der Antragstellerin als Suchbegriff eingegeben wird.

Die Antragstellerin wurde in der Kalenderwoche 28/2009 erstmals darauf aufmerksam, dass der Betreiber der Internetseite www. ... im sog. Titletag die Worte "Infos zur ..." hinterlegt hat (vgl. Anlage 9 zum Verfügungsverfahren). Dies führt dazu, dass bei Eingabe der Worte "..." in die Suchmaschine der Antragsgegnerin (...) auf der ersten Seite an dritter Stelle folgendes Suchergebnis ... und bei Eingabe der Worte "..." an zehnter bzw. neunter Stelle folgendes Suchergebnis ...

generiert und angezeigt wird (vgl. Anlagen 7, 10 und 20 zum Verfügungsverfahren).

Die von der Antragsgegnerin generierten und angezeigten Suchergebnisse folgen in Bezug auf die Textsuche einem bestimmten Aufbaumuster: Sie sind in der Regel überschrieben mit dem als Link ausgestalteten Titel der Internetseite, auf der das Suchergebnis gefunden wurde, wobei dieser Titel vom Betreiber der gefundenen Internetseite im sog. Titletag vorgegeben ist. Im Suchergebnis folgen dann kurze Ausrisse von Satz- und Wortteilen (sog. Snippets = Textfragmente) rund um den gesuchten Wortbegriff, die der gefundenen Internetseite durch die Suchmaschine automatisiert entnommen sind. Schließlich folgt die Nennung der genauen Adresse der gefundenen Internetseite. Das Suchwort erscheint in den angezeigten Suchergebnissen stets im Fettdruck.

Folgt man dem im o.g. Suchergebnis enthaltenen Link, so gelangt man auf folgenden Internetauftritt unter www ... (vgl. Anlage 8 zum Verfügungsverfahren):

...

Ferner wurde die Antragstellerin in der Kalenderwoche 28/2009 erstmals darauf aufmerksam, dass der Betreiber der Internetseite www. ... im sog. Titletag die Worte "... - Wer steckt dahinter?" hinterlegt hat (vgl. Anlage 12 zum Verfügungsverfahren). Dies führt dazu, dass bei Eingabe der Worte "..." in die Suchmaschine der Antragsgegnerin (...) auf der ersten Seite an zweiter Stelle folgendes Suchergebnis ...

generiert und angezeigt wird (vgl. Anlage 10 zum Verfügungsverfahren).

Folgt man dem im o.g. Suchergebnis enthaltenen Link, so gelangt man auf folgenden Internetauftritt unter www. ... (vgl. Anlage 11 zum Verfügungsverfahren):

Folgt man dort dem bei "DIESE SEITE IST UMGEZOGEN - BITTE KLICKEN SIE HIER" hinterlegten Link, gelangt man auf folgenden Internetauftritt unter www. ... (vgl. Anlage 13 zum Verfügungsverfahren):

Die Antragstellerin hatte bereits im Jahr 2008 gegen die Antragsgegnerin wegen eines ähnlichen Sachverhalts eine einstweilige Verfügung des LG München I erwirkt, worin der Antragsgegnerin verboten wurde, nachfolgenden Eintrag in einer Internetsuchmaschine zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten (vgl. Anlage 6 zum Verfügungsverfahren):

...

Die einstweilige Verfügung wurde nicht vollzogen, weil die Antragsgegnerin den damals streitgegenständlichen Suchergebniseintrag noch vor dem Vollzug gesperrt hat.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin stehe hinter den genannten Internetauftritten ein Dr. ..., der sich einem juristischen Zugriff grundsätzlich durch ständig wechselnde Aufenthaltsorte entziehe. Nach Auffassung der Antragsgegnerin beruhten die Internetauftritte auf einem Dossier, das ein ... Journalist über die Antragstellerin erstellt habe.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 27.7.2009 wegen der zu dieser Zeit bekannt gewordenen Vorgänge - ohne Erfolg - abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl...

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