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OLG München Urteil vom 29.06.2005 - 20 U 1779/05

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Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 55 O 2502/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 211/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Landshut vom 22.12.2004 aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.475,72 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.9.2004 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, 25 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis vom 29.9.1998 zu erstatten, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese sieben Achtel, die Beklagte zu 2) trägt ein Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese ein Viertel, die Klägerin trägt drei Viertel.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.932,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 29.9.1998 auf der Kreisstraße ... geltend. Sie war Haftpflichtversicherer der landwirtschaftlichen Zugmaschine des Zeugen ..., der Beklagte zu 1) war Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Kombi. Er kam mit dem mit sieben Bauarbeitern, seinen Arbeitskollegen...

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