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OLG München Urteil vom 27.09.2012 - PatA-Z 1/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachhochschulstudium

 

Leitsatz (amtlich)

Als wissenschaftliche Hochschulen i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO sind nur Universitäten und Technische Hochschulen mit Promotionsrecht anzusehen.

 

Normenkette

PAO § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen PatAnwZ 1/12)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Auslegung des Begriffs der wissenschaftlichen Hochschule in der Vorschrift § 6 Abs. 1 PAO, nach welcher das erfolgreiche Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer solchen Hochschule zum Erwerb der technischen Befähigung führt, die gem. § 5 Abs. 2 PAO erforderlich ist, um die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts zu erlangen.

Der Kläger schloss an der Fachhochschule K. den Diplomstudiengang Medizintechnik und sportmedizinische Technik erfolgreich ab. Danach absolvierte er an dieser Fachhochschule ein Masterstudium in dem Studiengang Angewandte Physik, das er im Februar 2008 erfolgreich abschloss.

Spätestens am 2.6.2009, einem Montag, begann der Kläger eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den Ausbildungsbeginn zum 1.6.2009 mit am 11.5.2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben angezeigt hatte.

Am 24.9.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt.

Am 9.11.2011 schloss der Kläger ein neben seiner sonstigen Ausb...

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Patentanwaltsordnung / § 6 Technische Befähigung
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  (1) 1Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen ...

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