Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.08.2000; Aktenzeichen 27 O 16315/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 27. Zivilkammer, vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,– DM nicht.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche aus dem beendeten (Unter-)Pachtverhältnis über die Gaststätte … in … einschließlich der Wirtewohnung in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 45.132,26 DM nebst Zinsen.
Die von den Beklagten im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen, auf die Anfechtung des Pachtvertrags wegen arglistiger Täuschung und auf dessen angebliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) gestützten Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens stellen in der Regel weder einen Sachmangel noch eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2/§ 581 BGB dar, es sei denn, der Vermieter/Verpächter hätte eine ausdrückliche Garantie übernommen. Stattdessen kann eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragschluß in Betracht kommen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein (BGH, Urteil vom 16.04.1997, BGHR § 537 BGB, Bruttoumsatz 1 bei Gaststättenpacht, m.w.N. = NJWE-MietR 1997, 150; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 1724 f.). Im Streitfall stehen die Voraussetzungen für eine zugesicherte Eigenschaft der verpachteten Gaststätte oder für ein Verschulden der Klägeri...