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OLG München Urteil vom 25.07.2008 - 10 U 2539/08

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Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 07.01.2008; Aktenzeichen 17 O 12402/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 07.01.2008 (Az. 17 O 12402/06) aufgehoben.

    Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 2.890,60 EUR sowie weitere 305,95 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.890,60 EUR seit 10.04.2006 und aus weiteren 305,95 EUR seit 12.07.2006 zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagten samtverbindlich 45%.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Am Freitag, dem 03.03.2006 gegen 16.30 Uhr befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin S. D. mit dem Pkw Opel Corsa des Klägers, amtl. Kennzeichen ..., auf dem rechten von zwei Fahrstreifen der C. Straße Richtung T.platz. Beifahrer war ihr Freund, der Zeuge L. Die Tochter des Klägers wechselte auf die linke Fahrspur, um an einem Mittelstreifendurchbruch zu wenden. Dabei kam es zur Kollision mit dem hinter der Zeugin D. auf dem linken Fahrstreifen mit seinem Pkw Volvo fahrenden Beklagten zu 1).

Der Kläger trägt vor, seine Tochter habe links geblinkt und sei bereits einige Zeit am Mittelstreifendurchbruch mit dem Heck noch in der linken, von ihr zuvor befahrenen Fahrspur gestanden, als der Beklagte zu 1) auf den Corsa aufgefahren sei.

Die Beklagten tragen vor, die Zeugin D. habe die Spur 10 m - 15 m vor dem Mittelstreifendurchbruch gewechselt ohne den Spurwechsel durch blinken anzukündigen, der Abstand zu dem auf der linken Spur fahrenden Pkw Volvo habe nur 2 m - 3 m betragen und dann habe die Zeugin D. erneut ohne zu blinken zu wenden versucht und plötzlich gebremst, der Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht vermeiden können.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 07.01.2008 (Bl. 78/84 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen D. und L, Anhörung des Beklagten zu 1) und anschließender Erholung eines Sachverständigengutachtens nach Richterwechsel die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 28.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht am 26.03.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 91/92 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 28.04.2008 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 98/105 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 08.05.2008 (Bl. 106 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Sabrina D. und L, Anhörung des Beklagten zu 1) sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2008 verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 03.06.2008 (Bl. 110/112 d.A.), den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Klagepartei vom 18.06.2008 (Bl. 114/115 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2008 Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat, wie erst die in zweiter Instanz wiederholte Beweisaufnahme ergab, zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint und ist unzutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis aus §§ 7 V, 9 V StVO unter Ablehnung eines Mitverschuldens des Beklagten zu 1) ausgegangen.

1.

Der Senat ist nach der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Tochter des Klägers nach dem verkehrsfehlerhaften Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang einleitete, ohne sich über einen Blick nach hinten, etwa über die Spiegel, davon zu vergewissern, ob die Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist, und der Beklagte seinerseits auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang des Corsa zu spät reagierte, wodurch es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug problemlos noch vor dem Corsa zum Stillstand abbremsen können.

Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) durch dieses beschädigt wurde, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 I StVG und, da ein Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt, aus § 823 ...

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