Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 07.01.2008; Aktenzeichen 17 O 12402/06) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 07.01.2008 (Az. 17 O 12402/06) aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 2.890,60 EUR sowie weitere 305,95 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.890,60 EUR seit 10.04.2006 und aus weiteren 305,95 EUR seit 12.07.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagten samtverbindlich 45%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Am Freitag, dem 03.03.2006 gegen 16.30 Uhr befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin S. D. mit dem Pkw Opel Corsa des Klägers, amtl. Kennzeichen ..., auf dem rechten von zwei Fahrstreifen der C. Straße Richtung T.platz. Beifahrer war ihr Freund, der Zeuge L. Die Tochter des Klägers wechselte auf die linke Fahrspur, um an einem Mittelstreifendurchbruch zu wenden. Dabei kam es zur Kollision mit dem hinter der Zeugin D. auf dem linken Fahrstreifen mit seinem Pkw Volvo fahrenden Beklagten zu 1).
Der Kläger trägt vor, seine Tochter habe links geblinkt und sei bereits einige Zeit am Mittelstreifendurchbruch mit dem Heck noch in der linken, von ihr zuvor befahrenen Fahrspur gestanden, als der Beklagte zu 1) auf den Corsa aufgefahren sei.
Die Beklagten tragen vor, die Zeugin D. habe die Spur 10 m - 15 m vor dem Mittelstreifendurchbruch gewechselt ohne den Spurwechse...