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OLG München Urteil vom 25.03.1999 - 6 U 4557/98

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Leitsatz (amtlich)

  • Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internet Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers.
  • Der Kennzeicheninhaber kann von dem Eingetragenen verlangen, daß dieser Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der domain name auf ihn einwilligt.
 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 21 O 9363/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen I ZR 136/99)

BGH (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen I ZR 138/99)

 

Tenor

  • Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.05.1998, Az.: 21 O 9363/97, unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

    • Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

      • das Zeichen … im Internet als domain name zu verwenden,
      • in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die im Anschluß an den Tenor wiedergegebene Homepage und/oder den domain name “… zu verwenden.
    • Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. 1b) entstanden ist und noch entstehen wird.
    • Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der … Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der domain name … auf die Klägerin einzuwilligen.
  • Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
  • Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.

    Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM nicht.

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Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seinen Familiennamen Shell als Domain-Adresse im Internet und in der Werbung verwenden darf.

Die Klägerin ist die deutsche Tochter des weltweit bekannten Unternehmens Shell. Sie wurde unter dem Namen …: am 12.10.1917 errichtet und firmiert seitdem unter diesem Namen. Die erste Eintragung unter diesem Namen ins Handelsregister erfolgte am 27.10.1930 (Anl. K-3). Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Betätigung auf dem Mineralöl-, Erdgas-, sonstige Energie-Chemie, Metall- und Transportsektor, sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf den Betätigungsgebieten des Unternehmens.

Der Beklagte betreibt ein Dienstleistungsunternehmen für Media-Text-Übersetzungsdienste, Texte und Produktion für Presseerzeugnisse und Private. Am 15.01.1996 meldete er das Gewerbe bei der Gemeinde I… an (Anl. K- 19).

Die Muttergesellschaft der Klägerin ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken. Unter der Nr. 720682 wurde in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt die Wortmarke … eingetragen, u.a. für Treibstoffe aller Art sowie für eine Reihe anderer Waren. Am 02.04.1979 wurde unter der Nr. 1093227 … als Wortmarke eingetragen, u.a. für Dienstleistung im Bereich des Marketings, der Datenverarbeitung und der Ausbildung. Am 31.12.1994 wurde unter den Nrn. 39410958 und 39410959 die Marke … in den Hausfarben der Klägerin, Gelb und Rot, eingetragen u.a. für Brennstoffe aller Art, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften sowie eine Reihe von anderen Waren (Anlagenkonvolut K-2).

Mit Telefax-Schreiben vom 11.03.1996 wurde die Klägerin von ihrer Muttergesellschaft aufgefordert, … als domai...

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  Leitsatz (amtlich) a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als ...

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