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OLG München Urteil vom 24.11.1999 - 7 U 4427/98

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Leitsatz (amtlich)

›Aus einem Mietvorvertrag kann auf Abgabe eine Vertragsangebotes durch den Vermieter geklagt werden, wenn die Bedingungen des Hauptvertrages nur vom Vermieter vergeben werden können.‹

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 HKO 23341/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen XII ZR 39/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagte aufgrund eines behaupteten Mietvorvertrags verpflichtet ist, einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Hilfsweise hat sie wegen Verletzung eines vereinbarten Vormietrechts Schadensersatz i. H. v. 2 Mio. DM verlangt.

Die Klägerin betrieb seit 1956 im Anwesen B 3-5 in München ein Filmtheater mit vier Kinos und einer Gesamtfläche von 2.300 m2, sowie einer Besucherkapazität von 1.460 Sitzplätzen. Mit der Rechtvorgängerin der Beklagten, der L AG bestanden insoweit Miet-/Pachtverträge (i. folg. Mietverträge) vom 14.12.1956 (Anlage K 1) und vom 28.06.1978 (Anlage K 2).

Der zwischen der L AG und der Klägerin bestehende Vertrag vom 28.06.1978 betreffend das Filmtheater enthält in § 3 folgende entscheidungserheblichen Regelungen:

"1. Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.1979. Er wird auf die Dauer von 15 Jahren (i. w. fünfzehn Jahren) fest abgeschlossen und läuft bis zum 31.12.1993.

2. Ein Jahr vor Ablauf der Pachtzeit verpflichten sich beide Parteien, nach Möglichkeit den Vertrag um mindestens 5 Jahre zu verlängern, soweit über die Pachtbedingungen Einigkeit erzielt werden kann.

3. Die Pächterin erhält in jedem Fall ein Vorpachtrecht."

Auf den Inhalt des Vertrags im übrigen wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K 2).

Die Beklagte erwarb Ende des Jahres 1993 das Anwesen von der L AG. Im ersten Halbjahr 1994 kam es zu Verhandlungen zwischen ihr und der Klägerin betreffend die Verlängerung des Vertrag...

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