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OLG München Urteil vom 24.06.2021 - 29 U 3503/20

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Leitsatz (amtlich)

Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation hat nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 und Ziffer 6. a) des dazugehörigen Protokolls keine Prozesskostensicherheit zu leisten, sofern sie über eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt, mag diese auch außerhalb des Bezirks des erkennenden Gerichts liegen.

 

Normenkette

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag Art. VI Abs. 1 Fassung: 1954-10-29; GG Art. 32 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; Protokoll zum Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag Ziff. 6a Fassung: 1954-10-29; U.S. Constitution Article VI Clause 2; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 31-33; ZPO § 110 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 280 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 33 O 16189/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 19.05.2020, Az. 33 O 16189/18, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um eine Prozesskostensicherheit in einem markenrechtlichen Verfahren wegen des Verfalls des deutschen Teils einer internationalen Markenregistrierung.

Die Klägerin ist eine Corporation nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Die Beklagte ist eine Gesellschaft italienischen Rechts...

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