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OLG München Urteil vom 23.10.1990 - 5 U 3462/90

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Verfahrensgang

LG Traunstein

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 519 b Abs. 1 ZPO), insbesondere fehlt es nicht an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.

Für die Beklagten ist die Beschwer gegeben, weil der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für sie nachteilig ist, ohne daß es auf die von den Beklagten im ersten Rechtszug gestellten Anträge ankommt; die Beklagten dürfen deshalb gegen das ihnen nachteilige Anerkenntnisurteil Berufung einlegen (BGH NJW 1955, 545/546; BGHZ 80, 389/394; KG OLGZ 1978, 114/115).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückzuverweisen ist.

1. Entgegen der Benennung "Teilurteil" handelt es sich bei dem landgerichtlichen Urteil vom 9.4.1990 mit der Fehldatierung "9.4.1989" um ein "Teil- und Teilanerkenntnisurteil", das dementsprechend auch zu bezeichnen ist (§§ 301, 313 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein "Teilurteil" liegt vor, soweit das Landgericht Traunstein dem Kläger in Nr. I seines Urteils Zinsen zugesprochen hat, die nie anerkannt worden sind. In diesem Umfang leidet das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des die Zinsen betreffenden "Teilurteils" und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt (§ 539 ZPO), denn es fehlt insoweit an einer Urteilsbegründung (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, § 551 Nr. 7 ZPO), die nur beim übrigen "Teilanerkenntnisurteil" entbehrlich ist (§ 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Aufhebung des übrigen "Teilanerkenntnisurteils" und die diesbezügliche Zurückverweisung der Sache an das Landgericht b...

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