Entscheidungsstichwort (Thema)
Spürbarkeit bei nicht vorgesehener Textilkennzeichnung als "Cotton" und "Acrylic"
Leitsatz (amtlich)
1. "Insbesondere"-Zusätze zu einem abstrakt formulierten Klageantrag erläutern und verdeutlichen das Charakteristische der Verletzung, sind aber in der Regel nicht geeignet, einem unbestimmten Klageantrag die nötige Bestimmtheit zu verleihen.
2. Die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" für die Faserbezeichnung einer Jogginghose stellt einen spürbaren Verstoß gegen die TextilKennzVO dar, während bei der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" eine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG zu verneinen ist.
Normenkette
TextilKennzVO Art. 5 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, 3; UWG § 3a
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.06.2016; Aktenzeichen 17 HK O 1614/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az.: 17 HK O 1614/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der S.Handel AG, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 201...