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OLG München Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 3113/09

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Leitsatz (amtlich)

I. §§ 3, 7 MaBV verpflichten den Bauträger zur Stellung von Sicherheiten zum Schutz für den Erwerber (BGH NJW 2009, 673).

II. Verletzen die für den als juristische Person organisierten Bauträger handelnden Geschäftsführer oder Mitarbeiter diese Schutzgesetze, haften sie persönlich nach § 823 II BGB, wenn sie die Verletzungshandlung als Mittäter oder Gehilfen des Bauträgers vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit genügt nicht.

III. Mit Vollendung der Tat beginnt die Verjährung; es handelt sich nicht um ein Dauerdelikt.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; MaBV §§ 3, 7, 18; StGB §§ 25, 27, 266; BGB a.F. § 852

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 5 O 21687/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 31.3.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.499.263 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten (künftig: Zedent), der durch notariellen "Kaufvertrag" vom 13.10.1994 (Notar T., URz. T 2889/1994; Anlage K 3) Wohnungs- und Teileigentum in V. erwerben wollte.

Gegen die am vorliegenden Berufungsverfahren auf Beklagtenseite allein beteiligten Beklagten zu 9) bis 12) behauptet die Klägerin deliktische Ansprüche.

Die Beklagte zu 1) sollte nach dem "Kaufvertrag" als künftige Alleineigentümerin von zwei neu gebildeten Grundstücken zu 995 m2 bzw. 502 m2 dort 20 Eigentumswo...

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