Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 43 O 2217/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 9.6.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin war im Zeitraum vom 1.8.2000 bis 31.7.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Rechtsanwältin mit einer Berufshaftpflichtversicherung als Einzelpolice versichert.
Die Klägerin war in diesem Zeitraum als angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei M., St. und Kollegen in I. tätig.
Im Verfahren 3 O 824/06 vor dem LG Ingolstadt wurde die Klägerin von einem ehemaligen Mandanten, Herrn O. L., als Scheinsozia wegen von den Rechtsanwälten M. und St. unterschlagenen Fremdgeldern auf Schadenersatz i.H.v. EUR 111.044,11 in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, zur Abgeltung der dortigen Klageforderung bei monatlicher Ratenzahlung i.H.v. EUR 200 einen Betrag i.H.v. EUR 55.000 zu bezahlen. Die Klägerin hat bislang EUR 4.400 bezahlt.
Im Wege der Deckungsklage beantragt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte ihr Deckungsschutz zu gewähren hat, sowie Erstattung der bereits auf den Vergleich geleisteten Teilzahlungen und ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Dem Versicherungsvertrag lagen die von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten Allgemeinen Versi...