Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers: Zerstrittenheit der beiden Geschäftsführer untereinander als wichtiger Grund
Leitsatz (amtlich)
Sind beide Geschäftsführer der GmbH untereinander derart zerstritten, dass eine sachgerechte Zusammenarbeit zum Vorteil der GmbH und ohne das Bestreben, dem anderen Geschäftsführer in irgendeiner Form zu schaden, nicht mehr denkbar scheint, hat die Zerrüttung ein Ausmaß erreicht hat, das eine Abberufung aus wichtigem Grund ohne weiteres rechtfertigt (Rz. 35).
Normenkette
GmbHG § 38
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 01.07.2009; Aktenzeichen 1 HKO 3004/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Landshut vom 1.7.2009 wird zurückgewiesen.
Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung beider Beklagter vom 23.9.2008 auch insoweit festzustellen, als dieser die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers betrifft, wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention im Berufungsverfahren.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten oder die Nebenintervenientin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2 Mio. festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2) ist.
Die Beklagte zu 2) ist ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich der Tortechnik. Sowohl an der ...