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OLG München Urteil vom 22.02.2024 - 23 U 7165/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter rund 97% seiner laufenden Einkünfte im Zeitraum zwischen der Erklärung der ordentlichen Kündigung und dem Wirksamwerden der Kündigung einbüßt, kann auch dann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis sein, wenn der Kündigungszeitraum lediglich drei Monate beträgt.

2. Eine Vertragsbestimmung, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter zu zahlenden Vergütung auf einen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist gemäß §§ 134 BGB, 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig, es sei denn, es handelt sich bei den entsprechenden Zahlungen um zusätzlich erbrachte Leistungen des Unternehmens, für die es einen anderen Rechtsgrund als den künftigen Ausgleichsanspruch nicht gibt.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.09.2021, Az. 14 HK O 13771/20, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, an den Kläger 11.056,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagten samtverbindlich zu 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch die Beklagten.

Der Kläger war seit 01.10.2015 als Versicherungsvertreter für beide Beklagte tätig. Mit Vertrag vom 26.04.2016 wurde der Kläger rückwirkend ab 01.10.2015 als Geschäftssteller eingestuft.

In dem Agenturvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägeri...

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