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OLG München Urteil vom 21.11.2022 - 33 U 2216/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs bedacht ist, das Vermächtnis angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht.

2. In einem derartigen Fall kann ein allgemeiner, aus § 242 BGB resultierender Auskunftsanspruch bestehen. Dieser ist lediglich auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gerichtet.

3. Ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses steht dem Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall nicht zu.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 2174, 2314; ZPO § 254

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 81 O 238/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 einschließlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als die Klage auf der Zahlungsstufe abgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/4, der Beklagte *.

4. Gerichtliche Kosten aus einem 35.000 EUR übersteigenden Streitwert werden nicht erhoben.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. Der Kläger ist deren Sohn, der Beklagte deren Ehemann. Der Beklagte hat die Erblasserin aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrages vom xx.xx.1958 allein beerbt.

Zugunsten des Klägers ist in diesem Vertrag unter Ziffer IV. folgende Regelung enthalten:

"Der überlebende Eheteil hat jedoch den Abkömmlingen des zuerst versterbenden Eheteils vermächtn...

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