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OLG München Urteil vom 21.05.2015 - 17 U 334/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

 

Normenkette

BGB § 312d Abs. 3, § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 5 O 2155/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG Traunstein vom 14.1.2015 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 34.063,70 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Rückzahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen, aus der Sicht der Beklagten, vorzeitiger Ablösung von Darlehensverträgen.

Die Parteien schlossen am 21.3.2011 drei Darlehensverträge mit Nennbeträgen i.H.v. insgesamt EUR 350.000,00, die jeweils durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld über EUR 190.000,00, einzutragen im Grundbuch des AG München für Hohenschäftlarn, und durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld i.H.v. insgesamt EUR 320.000,00, einzutragen im Grundbuch des AG Laufen für Berchtesgaden, gesichert wurden.

Hinsichtlich der äußeren Form der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K3 bis K5 verwiesen.

Alle drei Darlehen enthielten unter Ziff. 2.1 eine Zinsbindungsfrist bis zum 28.2.2021.

In zwei der drei Darlehensverträgen (Anlagen K3 und K4) findet sich unter Ziff. 3 (beson...

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