Entscheidungsstichwort (Thema)
"Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO "Polyacryl" den Begriff "Acryl" bzw. "Acrylic" aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG hervorzurufen.
2. Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, stellt keine europarechtlich unzulässige Handelsbeschränkung dar.
3. In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff "Cotton" als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert. Der Formaiverstoß durch Verwendung der Textilfaserbezeichnung "Cotton" anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 5 zur TextilKennzVO "Baumwolle" ist daher nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, da in diesem Fall ein Informationsdefizit zu Lasten des Verbrauchers nicht gegeben ist.
Normenkette
UWG §§ 3, 3a; TextilKennzVO Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.04.2016; Aktenzeichen 4 HK O 2387/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG München I vom 11.04.2016, Az. 4 HK O 2387/16, abgeändert und in den Ziffern I. und II. wie folgt neu gefasst:
"I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bi...