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OLG München Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volks-Inspektion

 

Leitsatz (amtlich)

Zur kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen, die jeweils den Bestandteil "Volks" enthalten.

 

Normenkette

MarkenG § 15 Abs. 3-4; GMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Art. 9 Buchst. c, Art. 12 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Nr. 3, § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen 33 O 5562/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen I ZR 214/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 22.2.2011 dahin abgeändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnungen "...", "...", "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten.

Die Klägerin ist das größte deutsche Automobilunternehmen und stellt Automobile der Marke "Volkswagen" her. Sie ist Inhaberin u.a. folgender Marken:

  • Gemeinschaftswortmarke Nr. 703702 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 12.12.1997, eingetragen am 10.5.1999 mit Schutz u.a. für "Fahrzeuge ... sowie deren Teile" (Klasse 12) sowie "Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen" (Klasse 37) (vgl. Anlage K 4);
  • Gemeinschaftswortmarke Nr. 2700342 "VOLKSWAGEN", angemeldet am 17.5.2002, eingetragen am 27.8.2003 mit Schutz u.a. für "Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistung...

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