Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 13 O 2059/11) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.02.2012, Az. 13 O 2059/11, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung geltend. Er hat mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2011 einen Versicherungsvertrag, der eine Kapitallebensversicherung zum Gegenstand hatte, widerrufen, hilfsweise gekündigt, nachdem er für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.01.2011 die vertraglich vereinbarten Beiträge bezahlt hatte.
Die Beklagte hat den Widerruf wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen, die Kündigung akzeptiert und den Rückkaufswert ausbezahlt.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen dem ausbezahlten Rückkaufswert und dem Gesamtbetrag der von ihm bezahlten Beiträge (4.517,30 EUR), außerdem ausgerechnete Zinsen auf die geleisteten Beiträge (3.950,24 EUR).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 7.782,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl...