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OLG München Urteil vom 18.01.2018 - 29 U 757/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Kündigungsfrist gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers.

 

Normenkette

TKG § 46 Abs. 8 S. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.02.2017; Aktenzeichen 37 O 13495/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgericht München I vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Forum in ihrem Internetauftritt machte sie im Juni 2016 die nachfolgend in der Formel des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aussagen, die der Kläger erfolglos als unlauter abmahnte.

Mit Urteil vom 1. Februar 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die mit ihr einen Vertrag zur Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste über das Kabel-TV-Netz abgeschlossen haben und die ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen, an dem die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können, zu erklären, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab dem Umzugstermin kündbar, wie geschehen in folgender Erklärung auf der Internetseite:

((Abbildung));

II. an den Kläger 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. ...

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