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OLG München Urteil vom 17.09.2014 - 7 U 3876/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Dividendenanspruch des Aktionärs ist nach dem gem. § 174 AktG zu fassenden Gewinnverwendungsbeschluss ein selbständig verkehrsfähiger Anspruch. Vor dem Beschluss kann der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden. Nach Erlass des Beschlusses kann aber der Anspruch von dem Mitgliedschaftsrecht getrennt werden in der Form, dass der Dividendenanspruch dem - früheren - Aktionär verbleibt, auch wenn er sich seiner Aktien entäußert.

2. Banktechnische Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer verweigerten Dividendenzahlung begründen keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB.

3. Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, der nicht Mitglied der Geschäftsleitung, gleichwohl aber ihr "Sprecher" ist, einem Gewinnverwendungsbeschluss, den die Geschäftsleitung vorgeschlagen hat, nach Beschluss durch die Hauptversammlung widerspricht.

Normenkette

AktG § 174; BGB § 275

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 5 HKO 23315/12)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 29.8.2013 - 5 HK O 23315/12, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 736.250,- EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.9.2012

b) sowie nach Wahl der Beklagten

  • an den Kläger 263.750,- EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.9.2012

oder

  • 263.750,- EUR für Rechnung des Klägers an das Finanzamt M. und Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.9.2012 an den Kläger

zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vo...

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