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OLG München Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, unterliegen gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle sind die Belange der mit solchen Gutscheinen Beschenkten zu berücksichtigen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Klauselverwenders sind, denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.

3. Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 12 O 22084/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 5.4.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Verfallsklausel für Geschenkgutscheine, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung gem. §§ 3 f. UKlaG.

Die Beklagte vertreibt Waren im Fernabsatz über das Internet. Sie bietet Geschenkgutscheine an, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können. Dazu heißt es im Internetauftritt der Beklagten unter der Überschrift Bedingungen zum Einlösen von Gutscheinen (vgl. Anlage K 2):

  • Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. (...)
  • Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie...

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