Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung bei Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers beziehungsweise von längstens 3 Jahren nach Beitritt zur Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG ist auf geschlossene Immobilienfonds entsprechend anzuwenden.
2. Zur Frage, ob Besonderheiten des Falles eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen können (hier: Konzernverknüpfungen; lange Laufzeit; Aufnahme von Fremdmitteln von 50 % des Gesamtfinanzbedarfs).
Normenkette
AuslInvestmG § 12 Abs. 5; KAGG § 20 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 28 O 23393/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 28. Zivilkammer, vom 20.3.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit auch durch eine Prozessbürgschaft der Deutschen Apotheker- und Ärztebank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen seiner Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds ARCAP Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. C. Immobilien Fonds VI „Berlin N.G.-Straße” KG geltend.
Der Fond war von der Beklagten initiiert und konzipiert worden. Auch der Verkaufsprospekt wurde von ihr herausgegeben. Mit Vereinbarung vom 2.12.1994 trat der Kläger der ARCAP Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. C. Immobilien Fonds VI „Berlin N.G.-Straße” KG als Kommanditi...