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OLG München Urteil vom 16.09.1999 - 29 U 5973/98

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 HKO 8546/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen I ZR 317/99)

 

Tenor

  • Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.08.1998 wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 25.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,--.
 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das umfangreiche Dienstleistungen rund um das Internet anbietet. Zu ihrem Dienstleistungsangebot gehört der Anschluss an das Internet, ein Service rund ums Thema WWW, Internetberatung, Schulurigen zu Technik und Marketing und auch der Handel mit Hard- und Software. Für ihre Vorgesellschaft war die Internet-Domain “tnet.de” seit 16.08.1993 registriert. Diese Domain wurde ab der Registrierung von der Klägerin bzw. zunächst von deren Vorgesellschaft für “Electronic Mail” Datentransfer-Dienste genutzt. Erst ab September 1994 bot die Klägerin auch “World Wide Web”-Dienste an. Im Jahre 1997 beantragte die Klägerin die weitere ihr auch zugeteilte Internet-Domain “t-net.de”.

Die Beklagte ist Inhaberin der Marken “Tnet” und “T-Net” mit jeweils der Priorität vom 12.07.1995 sowie der Marke “T-Net-ISDN” mit der Priorität vom 11.03.1997. Unter der Marke “T-Net” vermarktet die Beklagte ihre Telekommunikationsnetze und die entsprechenden Dienstleistungen.

Die Klägerin vertrat vor dem Landgericht die Auffassung, ihre Domain stelle eine geschäftliche Bezeichnung dar. Sie verfüge deshalb gegenüber den Marken der Beklagten über prioritätsältere Rechte.

Sie bea...

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BGH I ZR 317/99
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