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OLG München Urteil vom 15.10.2019 - MK 1/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Musterklage und Mieterhöhung

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 49 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2021; Aktenzeichen VIII ZR 305/19)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die den Mietern der Musterbeklagten im H. in München (C. straße 85, 87, 89, 91, 93, 95 und 95 a; F. straße 19, 21, 23; H1. straße 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 106; E. Straße 16, 18, 20, 22 und 24) mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 angekündigte Mieterhöhung nicht gem. Art. 229 § 49 Abs. 1 S.2 EGBGB nach dem bis zum 31.12.2018 geltenden Recht erfolgen kann.

II. Im Übrigen wird die Musterfeststellungsklage abgewiesen.

III. Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der klagende Mieterverein begehrt die Feststellung, dass die beklagte Vermieterin nicht berechtigt sei, ihren Mietern im H. in München auf der Grundlage von am 27. Dezember 2018 zugegangenen Modernisierungsankündigungen die Miete nach § 559 BGB zu erhöhen.

Der Musterkläger ist unter der laufenden Nummer 52 in der vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen. Die Musterbeklagte ist aufgrund Auflassung vom 23. Dezember 2015 seit dem 18. Mai 2016 als Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer 445, Gemarkung Schwabing, Band 507, Blatt 13362 im Grundbuch beim Amtsgericht München eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnblock, das sogenannte H. mit den Anschriften C. straße 85, 87, 89, 91, 93, 95, 95a, E. Straße 16, 18, 20, 22, 24, F. straße 19, 21, 23, H1. straße...

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