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OLG München Urteil vom 15.09.2021 - 7 U 3198/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemarkung, Berufung, Zufahrt, Grundbuch, Erinnerung, Bebauung, Unterlassung, Fahrtrecht, Anspruch, Darlegungslast, Anlage, betrug, Zeitpunkt, Beseitigung, Aussage des Zeugen, Anspruch auf Beseitigung, im Lager des Beklagten

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 14 O 514/15 vom 07.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. ... auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung einen begehbaren und befahrbaren Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, wie eingetragen zulasten der Fl.Nr. ... im Grundbuch der Gemarkung ..., Bd. 91, Blatt 3439, in der Zweiten Abteilung unter der lfd. Nr. 1, zur Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., in einer Breite von 3,57m zuzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 1/6 und der Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist für die Klageseite in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 10.000 EUR, im Kostenausspruch für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Anspruch auf Beseitigung einer ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht hindernden Umzäunung mit Toranlage.

Die Kläger sind Eigentümer der von ihnen verpachteten, landwirtschaftlich genutzten Flurnummer ..., Gemarkung "...", auf der ein 1931 begründetes Geh- und Fahrtrecht über die Flurstücke ... und ... als aktiver Vermerk eingetragen ist. Der Beklagte ist seit dem 01.07.2013 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern ... und ...; das Fl...

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