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OLG München Urteil vom 14.06.2002 - 21 U 5100/01

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Leitsatz (amtlich)

Der erstmalige Einbau einer Zentralheizung und zentralen Wasserversorgungsanlage nebst Umgestaltung der Bäder ist i.d.R. keine notwendige Erhaltungsmaßnahme i.S.v. § 744 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Einzelöfen veraltet und oft defekt waren.

 

Normenkette

BGB §§ 744-745, 748

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 6 O 7906/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I, 6. Zivilkammer, vom 21.8.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Einwilligungserklärung der Beklagten ggü. der Hinterlegungsstelle in die anteilige Herausgabe eines hinterlegten Restbetrages von 100.000 DM aus der Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks.

I. Die Klägerin war Miteigentümerin zu 2/3, die Beklagte Miteigentümerin zu 1/3 an dem Anwesen F.-Straße 29 in L. Der Verkehrswert betrug laut Sachverständigengutachten am 1.1.2000 525.000 DM. Durch Beschluss des AG L. erhielt die Klägerin nach Durchführung der Auflösungsversteigerung den Zuschlag für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 430.000 DM. Im Teilungsplan des AG L. vom 3.7.2000 wurde ein Betrag von 425.061,06 DM zur Teilung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt. Der Betrag wurde beim AG L. hinterlegt. Die Beklagte stimmte der Verteilung des hinterlegten Erlösüberschusses bis auf einen Betrag von 100.000 DM in der Weise zu, dass der Betrag von 325.061,06 DM zu 2/3 an die Klägerin und zu 1/3 an die Beklagte ausbezah...

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