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OLG München Urteil vom 13.12.2017 - 15 U 886/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung eines Steuerberatervertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB - Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung für die Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten sind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf einen Vertrag, der die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Jahressteuererklärungen sowie die Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten betrifft, findet die Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung bei Vertrauensstellung Anwendung. Solche Dienste werden einem Steuerberater typischerweise wegen der damit verbundenen tiefgehenden Einblicke in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nur aufgrund des persönlichen Vertrauens in seine Person übertragen.

2. Bei Verträgen (jedenfalls) zwischen rechtsberatenden Freiberuflern (Rechtsanwälten, Steuerberatern etc.) und ihren Mandanten kommt es für die Frage, ob auf deren Grundlage Dienste höherer Art "zu leisten" (§ 627 Abs. 1 BGB) sind, maßgebend auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Die spätere tatsächliche Vertragsdurchführung spielt nur als Auslegungshilfe (§§ 133, 157 BGB) eine Rolle, soweit der unklar gefasste Vertragsinhalt ermittelt werden muss oder eine spätere stillschweigende Vertragsänderung geltend gemacht wird.

3. Eine Einigung zwischen Steuerberater und Mandant über die Höhe des Vorschusses (hier Herabsetzung auf 2.500 EUR netto) kann nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass nicht nur der zunächst verlangte Vorschuss auf diesen Betrag herabgesetzt, sondern zugleich eine Vereinbarung über die gesetzliche Vergütung des Steuerberaters getroffen wurde. Im Streitfall hat sich der Steuerberater auch hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens in der Wahl des Gebührenrahmens nach §§ 33 Abs. 1, 11 StBVV gebunden, so dass er in den rechtlichen Grenzen der ...

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