Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 73 O 2481/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Landshut vom 7.12.2006 abgeändert wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2005 sowie EUR 261,87 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2005 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus der Vereinbarung im Ankaufschein vom 12.2.2004 wegen eines Verlustes beim Verkauf des Mercedes CLK 320 Cabrio, Fahrzeugbrief-Nr.: CF ... 13, Fahrgestell-Nr.:... 27, zusteht,
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug streitig.
Am 18.11.2004 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag (Anlage K 1) über einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio, den die Beklagte ursprünglich am 12.2.2004 vom Kläger angekauft hatte (Anlage B 1). Der Kläger leistet auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 32.900 eine Anzahlung von EUR 5.000 in bar (Anlage K 1). Der Restkaufpreis war bis März 2005 geschuldet. Das Fahrzeug sollte bis zur vollen Kaufpreiszahlung auf dem Firmengelände der Beklagten verbleiben. Dort wurde es am 25.2.2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen vor Übergabe a...