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OLG München Urteil vom 12.12.2006 - 5 U 3787/06

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 29 O 25502/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen IX ZR 255/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 10.5.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorher leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des LG München I vom 10.5.2006 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend sei ausgeführt:

1. Gegen das dem Kläger am 6.6.2006 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5.7.2006 Berufung eingelegt und diese am 7.8.2006 begründet. Zur Begründung führt er aus:

Die Auffassung des Erstgerichts, § 91 InsO sei deshalb nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Fall an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, sei ebenso wenig zutreffend wie dessen Meinung, aufgrund der wirksamen Treuhandabrede und der Zweckbestimmungserklärung in der Darlehensurkunde vom 14.8.1999 sei die Grundschuld der Haftungsmasse entzogen. Es fehle bereits an einer wirksamen Treuhandvereinbarung. Soweit das LG argumentiere, für den Fall, dass eine Bevollmächtigung der Sparkasse für die Unterschrift unter den Darlehensvertrag vom 14.8.1999 nicht vorgelegen habe, sei eine Genehmigung durch die Valutierung des Darlehens gem. Weisung im Bearbeitungsbogen (B 7) und Erklärung der Insolvenzschuldnerin vom 14.8.1999 (B 5) erfolgt, könne man möglicherweise von einer Genehmigung des Bausparkassendarlehensvertrages ausgehen, entscheidend komme es aber auf die Treuhandvereinbarung an. Für Darlehen der vorliegenden Art, also reine Gewerbedarlehen, habe es keinerlei Treuhandabreden gegeben gem. Abschnitt XI. 2. a. des Vertrages zwischen der Sparkasse und der Bausparkasse vom 24.2.1970 (B1).

Ein etwaiger Treuhandvertrag sei auch zu unbestimmt. Im o.g. Vertrag vom 24.2.1970 sei eine Treuhandschaft nur in einer konkret festgelegten Höhe vorgesehen. Nur in dieser noch fest zu legenden Höhe hätte die Beklagte überhaupt ggü. der Sparkasse einen Anspruch auf Teilabtretung gehabt. Bei Zuteilung des Bauspardarlehens habe es einen freien Betrag in Höhe des Darlehens, den die Sparkasse hätte treuhänderisch halten können, nicht gegeben, weil ihre eigene Forderung (spätestens ab dem Kreditvertrag vom 12./31.7.2000) die Grundschuld ausfüllte.

Das Erstgericht habe sich auch nicht mit den von der Klagepartei genannten Urteilen des BGH vom 24.6.2003 (ZIP 2003, 1613) und vom 2.6.2005 (ZIP 2005, 1651) auseinandergesetzt. Insbesondere habe es nicht zur Insolvenzfestigkeit der genannten Treuhandvereinbarung Stellung genommen.

Der Kläger wiederholt im Übrigen den Sachvortrag erster Instanz und beantragt für den Fall, dass nicht entsprechend seinen Anträgen entschieden wird, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

2. Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG München I vom 10.5.2006 - 29 O 25502/05 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 21.854,44 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit 1.4.2004 zu bezahlen.

3. Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

4. Zur Begründung führt sie aus, für die geltend gemachte Klageforderung könne der Kläger keine Rechtsgrundlage benennen, da es sie nicht gebe, denn die Abtretung der Grundschuld sei nach Insolvenzeröffnung erfolgt, sodass weder § 91 InsO noch § 81 InsO einschlägig seien.

Die Abtretung der Grundschuld sei im konkreten Fall nicht durch die Insolvenzschuldnerin, sondern durch die Sparkasse als Grundpfandrechtsgläubigerin der streitgegenständlichen Grundschuld erfolgt, die lediglich zum Teil über das ihr bereits eingeräumte Recht verfügt habe.

Auf das Bestehen eines Treuhandvertrages zwischen der Sparkasse und der Beklagten komme es nicht an. Selbst wenn man zugunsten des Klägers vom Fehlen einer Treuhandvereinbarung ausgehe, bestehe allenfalls ein Anspruch des Klägers ggü. der Sparkasse und zwar wegen Verletzung des Anspruchs auf Rückgewähr. Ein solcher Anspruch könne aber nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil ihm die Zustimmung der Insolvenzschuldnerin entgegenstehe, da diese mit der Sparkasse vereinbart habe, dass die Grundschuld auch die Forderungen der Beklagten aus dem Bauspardarlehen gegen die Insolvenzschuldnerin sichere. Die Grundschuld gehöre nicht zur Insolvenzmasse, deshalb bestehe auch kein Anspruch ggü. der Beklagten.

Dass es sich bei dem ausgereichten Darlehen um ein Gewerbedarlehen handele, werde wie in erster Instanz bestritten. Die Beklagte nimmt insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Die vom Kläger genannten Urteile des BGH vom 24.6.2003 (ZIP 2003, 1613 ff.) und vom 2.6.2005 (ZIP 2005, 1651...

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