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OLG München Urteil vom 12.11.2009 - 23 U 2516/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Abschlussprüfers: Schadenersatzansprüche einer alleinfinanzierenden Hausbank einer insolventen GmbH wegen der Gewährung weiterer Betriebsmittelkredite aufgrund des Abschlussprüfertestats

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bank, die als alleinfinanzierende Hausbank einer (insolventen) GmbH (weitere) Betriebsmittelkredite aufgrund eines uneingeschränkten Abschlussprüfertestats für den Jahresabschluss der Gesellschaft gewährt hat, hat gegen den Abschlussprüfer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche. Die Hausbank der GmbH ist insbesondere nicht den Schutzbereich des zwischen der GmbH und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrages über die Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB einbezogen. Eine solche Einbeziehung kommt nur dann in Betracht, wenn sich für den Abschlussprüfer hinreichend deutlich ergibt, dass von ihm anlässlich der Pflichtprüfung eine besondere Leistung begehrt wird, von der gegenüber einem Dritten, der auf seine Sachkunde vertraut, Gebrauch gemacht werden soll. Dass der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weitgehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden. An die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich müssen daher strenge Anforderungen gestellt werden (Anschluss BGH, 2.4.1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257 und BGH, 6.4.2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155), die hier nicht erfüllt sind (Rz. 18)(Rz. 20)(Rz. 21)(Rz. 24).

2. Der Abschlussprüfer haftet der Hausbank hier auch nicht nach § 826 BGB, denn dieser hat bei der Prüfung nicht leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt. Eine Haftung scheidet auch mangels Vorsatzes der Drittschädigung aus (Rz. 25).

 

Normenkette

HGB §§ 316, 316 ff., § 323 Abs. 1 S. 3; BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.03.2009)

 

T...

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