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OLG München Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18 Bau

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über Vergütungsansprüche für Bauleistungen

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2; ZPO §§ 91, 97

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen O 6461/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 11 O 6461/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.282.893,88 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche für Bauleistungen der Klägerin betreffend den Ausbau der Bundesautobahn (nachfolgend abgekürzt: BAB) A 8 zwischen G. und A.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Projektgesellschaft, deren Gesellschafter zu je 50% die H. PPP S. GmbH und die S. I. GmbH als Kommanditistinnen und die A-Modell U.-A. V. mbH als Komplementärin waren, unterzeichnete am 14.04.2011 einen als "Konzessionsvertrag" (im Folgenden abgekürzt: KV) überschriebenen Vertrag mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland (siehe Anlage K 1). Dem Vertrag liegt das Betreibermodell "A-Modell" (Autobahn-Ausbau-Modell) im Rahmen einer sogenannten ÖPP (Öffentlich-Privaten-Partnerschaft) zugrunde, weshalb der Vertrag über der Bezeichnung "Konzessionsvertrag" auch die Überschrift "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) U.-A." trägt. Das genannte "A-Modell" ist generell dadurch gekennzeichnet, dass ein privates Unternehmen...

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